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Haus- und Badeordnung

für das GrundBad der Gemeinde Ebsdorfergrund im Ortsteil Heskem-Mölln

 

§ 1: Zweck der Haus- und Badeordnung

Die für den Bäderbereich, einschließlich des Eingangsbereichs und der Außenanlagen geltende Haus- und Badeordnung des GrundBades dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit.

§ 2: Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

(1) Die Haus- und Badeordnung ist für alle Nutzer verbindlich. Mit dem Erwerb der Berechtigung des Zutritts erkennen die Nutzer (Badbesucher, Gruppen, Schulklassen etc.) diese, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen, für einen sicheren und geordneten Betriebsablauf an.

(2) Das Bäderpersonal besitzt gegenüber allen Besucherinnen und Besuchern das Hausrecht. Den im Bedarfsfall getroffenen Anweisungen ist Folge zu leisten. Diejenigen, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können durch die Bad- oder Betriebsleitung bzw. deren Beauftragte vorübergehend oder dauerhaft vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Erstattung des jeweiligen Eintrittsgeldes besteht nicht.

(3) Die Badegäste haben alle Handlungen und Maßnahmen zu unterlassen, die gegen die guten Sitten und die Aufrechterhaltung der in Bädern erforderlichen öffentlichen Ordnung und Ruhe verstoßen.

(4) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder die Nutzung durch bestimmte Nutzergruppen (z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

(5) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, die Sammlung von Unterschriften sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.

§ 3: Öffnungszeiten, Eintrittstarife

(1) Die Öffnungszeiten und die gültige Liste der Eintrittstarife werden durch Aushang bekanntgegeben und sind an der Bäderkasse einsehbar. 

(2) Einlassschluss ist jeweils eine Stunde vor dem Ende der jeweiligen Öffnungszeit. Der Beckenbereich ist 20 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeiten zu verlassen.

(3) Die Badleitung kann im Bedarfsfall und in Ausnahmefällen die Benutzung des gesamten Bades oder einzelner Betriebsteile einschränken oder das Bad im laufenden Betrieb schließen. In diesen

Fällen besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung von Eintrittsgeldern oder Nutzungsentgelten.

(4) Die Benutzungszeiten für Schulen, Vereine und sonstige Gruppen werden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und auf der Grundlage von gesonderten Nutzungsverträgen festgesetzt und schließen das Aus- und Ankleiden in den Sammelumkleiden ein. Die Aufsicht darf nur von Personen mit gültigem Rettungsschwimmausweis – Silber - und gültiger Erste-Hilfe-Ausbildung durchgeführt werden. Für die Rettungsfähigkeit beim Schulschwimmen gelten die Regelungen des Hessischen Kultusministeriums und die Regelungen des regionalen bzw. örtlichen Bildungsträgers.

(5) Eintrittskarten haben nur am Lösungstag für den gewählten Eintrittstarif Gültigkeit. Wird das GrundBad ohne gültigen Eintrittsausweis betreten, so ist zum Ausgleich des zusätzlichen Aufwandes der fünffache Betrag des zutreffenden Eintrittstarifes an die Bäderkasse zu entrichten. 

(6) Die an der Bäderkasse erhaltene Eintrittskarte oder sonstiger Nachweis zur Berechtigung des Zutritts ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren. Das Bäderpersonal ist berechtigt, die Vorlage des Eintrittsnachweises vom Nutzer zu verlangen.

(7) Der Nutzer ist verpflichtet, erhaltenes Wechselgeld sofort zu kontrollieren; spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.

§ 4: Zutritt

(1) Der Besuch des GrundBades steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen der Nutzung geregelt werden. Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein. Eine Weitergabe der Eintrittskarte ist nicht zulässig.

(2) Jeder Badegast muss Eintrittskarten, Garderobenschrankschlüssel, sonstige Datenträger oder Leihsachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z.B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast. Für den Verlust des Garderobenschlüssels ist Ersatz zu leisten.

(3) Kindern unter 7 Jahren ist der Zutritt und Aufenthalt nur in Begleitung Erwachsener bzw. geeigneter Begleitpersonen gestattet.

(4) Das behindertengerechte GrundBad ist keine Therapie- oder Rehabilitationseinrichtung. Dennoch steht ein Schwimmbadlift für den Transport behinderter Badegäste in das Schwimmbecken zur Verfügung. Das Bäderpersonal steht für unterstützende Hilfeleistungen zur Verfügung.

(5) Personen mit Neigung zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen oder die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer Begleitperson gestattet.

(6) Der Zutritt ist nicht gestattet für Personen,
- die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen
- die unter Einfluss berauschender Mittel stehen
- die Tiere mit sich führen
- die an meldepflichtigen und ansteckenden Krankheiten erkrankt sind
- die unter Inkontinenz leiden
- die offene Wunden haben oder unter infektiösen Hautveränderungen leiden (im Zweifelsfall kann
die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden).
In Zweifelsfällen entscheidet der Badleiter bzw. das vorhandene Aufsichtspersonal über die Zulässigkeit des Zutritts.

§ 5: Allgemeine Verhaltensregeln

(1) Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Ruhe und öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuwiderläuft.

(2) Die Einrichtungen des Bades sind von den Badbesuchern, Gruppen und Schulklassen pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen kann ein besonderes Reinigungsentgelt erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach dem Aufwand festgelegt wird.

(3) Aus hygienischen Gründen ist das Betreten der Schwimmhalle, der Barfußgänge und der Duschräume mit Straßenschuhen und Schuhen, die außerhalb des Gebäudes getragen worden sind, nicht gestattet. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle, Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereichs durch den Nutzer bzw. die Begleitperson zu reinigen.

(4) Aus Sicherheitsgründen ist es den Badegästen nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte, Fernsehgeräte oder sonstige private elektrische Netzgeräte in den Bädern zu benutzen.

(5) Das Fotografieren oder Filmen – mit allen dafür geeigneten Geräten - ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals und der jeweils zu fotografierenden oder zu filmenden Person bzw. Gruppe erlaubt. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse ist eine vorherige Erlaubnis des Betreibers erforderlich.

(6) Das Schwimmbecken und das Dampfbad dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung betreten und genutzt werden. Außerhalb der Duschräume ist eine Körperreinigung nicht gestattet. Das Rasieren, Pediküren und Maniküren ist im gesamten GrundBad nicht gestattet.

(7) Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.

(8) Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur im Foyer verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt.

(9) Zur Vermeidung von Verletzungen durch Glassplitter dürfen Flaschen und sonstige Behälter aus Glas im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nicht benutzt werden.

(10) Das Rauchen und Benutzen von Zigaretten inkl. elektrischer Zigaretten ist im GrundBad nicht gestattet. Im Außenbereich sind die hierfür bereitgestellten Aschenbecher zu nutzen. Es gelten die Regelungen des Jugendschutzgesetzes.

(11) Das Benutzen von Kaugummi ist im gesamten GrundBad untersagt.

(12) Fundsachen sind dem Bäderpersonal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

(13) Garderobenschränke stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit der jeweiligen Eintrittskarte zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch.

(14) Die dauerhafte Belegung von Liegen oder Stühlen mit Handtüchern, Taschen etc. ist nicht gestattet. Die über einen erkennbar langen Zeitraum reservierten Liegen können im Bedarfsfall vom Bäderpersonal geräumt werden.

§ 6: Verhaltensregeln für den Badebetrieb

(1) Beckenbereiche mit einer Tiefe ab 1,35 m dürfen nur von Badegästen benutzt werden, die in der Lage sind, zu schwimmen. Ausnahmen sind nur im Rahmen des Schwimmunterrichts und des Vereinsschwimmens unter Aufsicht der Trainer/Betreuer bzw. des Badpersonals zulässig. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Die Nutzer sind für das Verschließen der Garderobenschränke und die Aufbewahrung der Schlüssel und Eintrittskarten selbst verantwortlich.

(3) Der Aufenthalt im Nassbereich des Bades ist nur in Badebekleidung und entsprechender Bekleidung zur Trocknung und Aufwärmung gestattet. Das Tragen von Unterwäsche, Sporthosen und Modetrends ist im normalen Badebetrieb nicht zulässig. Streitfälle entscheidet das Aufsichtspersonal im Rahmen des Hausrechts. Bade- und Strandschuhe dürfen nicht im Becken getragen werden. Aus Gründen der Bäderhygiene sind für Babys und Kleinstkinder spezielle Badewindelhöschen zwingend erforderlich. Die Windeln können an der Bäderkasse erworben werden. 

(4) Das Hineinstoßen oder –werfen von Personen in das Schwimmbecken sowie Fangspiele sind im Hinblick auf die Rutschgefahr und die Gefährdung anderer Badegäste untersagt. Ballspiele sind nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals erlaubt. Das Einspringen in das Becken ist nur von der Start- und Wendeseite des Schwimmerbeckens und von den Sprunganlagen gestattet.

(5) Die Benutzung von Schwimmflossen, Schnorcheln und Ähnlichem ist abhängig vom Badebetrieb nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals auf eigene Gefahr zulässig.

(6) Die Benutzung der Wasserrutsche geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Die Rutsche darf nur entsprechend der aushängenden Beschilderung benutzt werden, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.

§ 7: Zweck und Nutzung des Dampfbades

(1) Das Dampfbad dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Nutzer. Hierzu wird auf die Empfehlungen des Deutschen Sauna-Bundes e.V. und den Aushang der Handlungsempfehlungen des Badbetreibers hingewiesen.

(2) Die Benutzung des Dampfbades ist nur bekleidet und nach gründlicher Körperreinigung (vor und nach der Nutzung der Dampfanlage) gestattet.

(3) Vor der Nutzung des Dampfraumes müssen die Sitzflächen mit dem vorhandenen Wasserschlauch gereinigt werden.

(4) Der Dampferzeuger darf nicht mit Gegenständen, Tüchern etc. belegt werden. Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme ist auf die Nutzung von Bürsten, Hauteinreibungen/Peelings mit Salz, Honig u.ä. zu verzichten.

(5) Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten vor der Nutzung des Dampfbades klären, ob für sie besondere gesundheitliche Risiken und Einschränkungen bestehen. Die Handlungshinweise und –empfehlungen des Betreibers sollten aus diesem Grund besonders beachtet werden.

(6) Traditionell bestehen in Dampf- und Schwitzräumen besondere Bedingungen, wie z.B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, schlechtere Sichtverhältnisse oder Raumluftveränderungen durch Geruchszusätze (z.B. ätherische Öle, Eukalyptusöl u.a.). Vor der Benutzung sollte dies vom jeweiligen Nutzer unter Berücksichtigung individueller Vorsicht beurteilt und beachtet werden.

§ 8: Haftung

1) Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen des Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.

(2) Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs.1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.

(3) Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Badbetreibers werden keinerlei Aufsichts- und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.

(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen Garderobenschrank begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingelagerten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes diesen ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und den Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.

(5) Bei schuldhaftem Verlust (vgl. § 4 (2)) der Eintrittskarte oder sonstiger Berechtigung zum Zugang, von Garderobenschrank sowie Leihsachen wird ein Pauschalbetrag von 45,00 EUR in Rechnung gestellt. Vor Aushändigung des Schrankinhaltes ist das Eigentum an den Sachen nachzuweisen.

 § 9: Inkrafttreten

 Die vorstehende Haus- und Badeordnung für das GrundBad tritt ab 01.10.2017 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Haus- und Badeordnung vom 01.09.2003 außer Kraft.

35085 Ebsdorfergrund, den 26.09.2017

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Ebsdorfergrund

Andreas Schulz

Bürgermeister